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Tarifliche Ausnahmen vom Equal Pay bei der Leiharbeit zulässig

LAG Baden-Württemberg weist Klage aus „Däubler-Kampagne“ ab

Tarifliche Ausnahmen vom Equal Pay bei der Leiharbeit zulässig

Mit dem Equal Pay-Grundsatz wird sichergestellt, dass Leiharbeitnehmer nach neun Monaten (gesetzliches Equal Pay) bzw. nach fünfzehn Monaten (tarifliches Equal Pay) ein gleichwertiges Arbeitsentgelt erhalten wie die Stammarbeiter eines Unternehmens. Eine erhobene Klage gegen gesetzliche Bestimmungen zur Abweichung von diesem Equal Pay-Grundssatz wurde jüngst vom Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg abgewiesen.

 

Klage mit finanzieller Unterstützung aus der „Däubler-Kampagne“ abgewiesen

Mit der sogenannten „Däubler-Kampagne“ rief Professor Wolfgang Däubler Leiharbeiter zur Klage gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur tariflichen Abweichungsmöglichkeit vom Gleichstellungsgebot und sicherte den potenziellen Klägern fachliche wie finanzielle Unterstützung zu. Eine dieser Klagen wurde vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg nun abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass Art.5 Abs.2 der Zeitarbeitsrichtlinie als eigene Rechtsnorm anzusehen ist, befristete Arbeitsverträge umfasse und auch darauf anwendbar sei. Die gesetzlichen Regelungen des Equal Pay sind also wirksam und Tarifverträge dürfen weiterhin vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen.

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