Unbezahlter Sonderurlaub verwirkt Recht auf gesetzlichen Urlaub
Kurswechsel beim Bundesarbeitsgericht
Wie das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschied, haben Arbeitnehmer kein Recht auf den gesetzlichen Erholungsurlaub, wenn sie ein Jahr durchgehend unbezahlten Sonderurlaub beansprucht hatten. Ausgangspunkt für das Urteil war eine Klägerin, die nach zwei Jahren unbezahltem Sonderurlaub vom 01.09.2013 bis zum 31.08.2015 ihren gesetzlichen Anspruch auf 20 Tage Erholungsurlaub geltend machen wollte.
Maßgeblicher Arbeitsrhythmus als Grundlage der Urlaubstage
Hauptleistungspflichten setzen bei Sonderurlaub aus
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab der Berufung statt, bis das Bundesarbeitsgericht bei der Revision in letzter Instanz im Sinne des Arbeitgebers urteilte. Im Gegensatz zu früheren Entscheidungen beruft sich das BAG mittlerweile auf den tatsächlichen Arbeitsrhythmus auf den der Anspruch auf gesetzlichen Erholungsurlaub anzurechnen ist. Während des unbezahlten Sonderurlaubs setzen die Hauptleistungspflichten beider Vertragsparteien aus, sodass kein Anspruch auf die gesetzlich verankerten Urlaubstage besteht.
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